Sexueller Missbrauch von Tieren - das letzte Tabu?
von Clarissa Scherzer
Sodomie, Zoophilie, Zooerastie, Zoofetischismus, Zoosexualität, Bestiality, Bestialität oder auch Bestiophilie. Heute gibt es viele verschiedene Begriffe für das, was früher „wegen ihrer Abscheulichkeit [...] gar nicht genannt werden“1 sollte. So unterschiedlich die heute verwendeten Begriffe klingen mögen, bezeichnen sie doch alle stets das gleiche: den sexuellen Missbrauch von Tieren. Es gibt weder aktuelle, repräsentative Statistiken über Formen und Verbreitung des sexuellen Missbrauchs von Tieren, noch gesicherte Erkenntnisse über die psychischen und physischen Folgen2, unter denen sexuell missbrauchte Tiere leiden. Sicher ist jedoch, dass Menschen zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse Tiere durch Ausübung von emotionaler sowie körperlicher Gewalt zu sexuellen Praktiken zwingen. Aus Spaß? Aus Geilheit? Aus Neugier oder aus der Not heraus? Aus Lust an der Macht, an der erlebten Omnipotenz, die auch die Kontrolle über Leben und Tod des Tieres beinhaltet! Dass es sich dabei um ein Machtverhältnis handelt, ist eindeutig, denn Tiere würden den Menschen nie freiwillig zum „Sexualpartner“ wählen; ähnlich wie bei Kindern wird ihr „Wille“ zur Beteiligung an sexuellen Handlungen durch Gewalt, Abhängigkeit und Gewöhnung erzwungen. Ein Tabu? Für die meisten Menschen sicherlich noch. Doch das Tabu beginnt zu bröckeln3. Durch die ersatzlose Streichung des § 175 b im Zuge der Großen Strafrechtsreform von 1969, durch die zunehmende Entpathologisierung der Täter seitens der Psychologie, durch Verharmlosung des sexuellen Missbrauchs von Tieren in Theater, Film und Literatur und nicht zuletzt durch das Internet.
Die Opfer des sexuellen Missbrauchs
Hunde, Katzen, Fische, Schildkröten, Echsen, Pferde, Esel, Kamele, Hirsche, Kühe, Kälber, Antilopen, Hühner, Gänse, Enten, Tapire, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen, Mäuse, Schlangen, Seekühe, Delphine, Löwen4 ...; kaum ein Tier ist vor sexuellem Missbrauch durch den Menschen sicher. In Bezug auf die bevorzugten Tierarten werden innerhalb der Literatur zahlreiche Beliebtheitsskalen angeführt. Doch welches Tier nun auf dem traurigen ersten Platz steht, ist nebensächlich. Viel entscheidender ist die Tatsache, dass es kaum etwas gibt, was es nicht gibt. Geht es um die Befriedigung sexueller Bedürfnisse, entwickelt der Mensch offensichtlich eine maßlose Phantasie und grausame Kreativität, Tiere fast aller Art sexuell zu missbrauchen. Die Bandbreite der sexuellen Handlungen an und mit Tieren erstreckt sich über zahlreiche Praktiken, die hier jedoch nicht näher ausgeführt werden, da keinesfalls Vorlagen und Ideen für einen sexuellen Missbrauch von Tieren geliefert werden sollen. Fakt ist, dass in diesem Bereich fast alles möglich scheint. Und das ist erlaubt, so lange das Tier dabei körperlich nicht verletzt wird. Es gab Zeiten, in denen sexueller Missbrauch von Tieren mit Tod durch das Feuer bestraft wurde ...
Sexueller Missbrauch von Tieren als kriminelles Unrecht
Der Ursprung der Verfolgung von Sodomie5 als kriminelles Unrecht findet sich in der Religion6. Sodomie galt als Religionsverbrechen und wurde in das Kirchenstrafrecht (Mosaische Gesetze) aufgenommen. Grund für die Verfolgung war u.a. der Aberglaube, aus einer geschlechtlichen Verbindung von Mensch und Tier entstünden „Monstren“. So wurde Sodomie im Mittelalter als Ketzerei oder Hexerei bezeichnet. Noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde Sodomie mit Tod durch Feuer bestraft. Auch das Tier wurde getötet7 , aus Angst, es könnte Menschen zu sexuellen Handlungen verführen. Gleichzeitig sollte alles, was an das Verbrechen erinnert wie z.B. sämtliche Fallunterlagen -, beseitigt werden. Gleiche Motive für die Bestrafung von Sodomie finden sich auch im preußischen Allgemeinen Landesrecht (ALR) von 1794: „Sodomiterey und andere dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier gar nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vertilgung des Andenkens.“ (ALR, Teil III, Tit. 20 § 1069). Dem Tier drohte die Tötung, dem Menschen mindestens ein Jahr Zuchthaus, körperliche Züchtigung und Verbannung.
Auch das spätere preußische Strafgesetzbuch (von 1851) hielt die Strafbarkeit der Sodomie aufrecht. Zwar wurde der Aberglaube über die Entstehung von Monstren8 als Folge einer geschlechtlichen Verbindung von Mensch und Tier durch das sogenannte medi-zinische Virchow-Langenbeck-Gutachten9 wissenschaftlich entkräftet, sodomitische Handlungen wurden jedoch nach wie vor von der Bevölkerung als Verbrechen und somit als strafwürdig angesehen, so dass der Gesetzgeber dieser Auffassung folgte. Nach §143 wurde Sodomie mit Gefängnis zwischen 6 Monaten und einem Jahr bestraft. Zusätzlich wurden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, da Sodomie eine „so große Entartung und Herabwürdigung des Menschen“ bedeutete und als „so gefährlich für die Sittlichkeit“ galt. Trotz Wandels in ihrer Beurteilung blieb Sodomie auch im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (von 1872) nun unter §175 als Straftatbestand bestehen. §175 StGB lautete: „Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ 1935 tritt durch die Nationalsozialisten eine Neufassung des §175 in Kraft, durch die männliche Homosexualität verschärft strafrechtlich verfolgt wird10. Erschwerte Fälle wurden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sodomie als Straftatbestand wird durch §175 b erfasst: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ Nach 1945 wurde diese durch die Nationalsozialisten eingeführte Änderung als geltendes Recht übernommen. Das Motiv für die strafrechtliche Verfolgung von Sodomie lautete nach wie vor der Schutz und die Wahrung der Men-schenwürde, jetzt mit Verweis auf Art.1 Grundgesetz11. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform von 1969 wurde u.a. der §175 b StGB mit Wirkung zum 01. September 1969 in der BRD ersatzlos gestrichen. Die Begründung: Die Strafvorschrift habe in der gerichtlichen Praxis nur noch eine geringe Bedeutung, da die Zahl der jährlich Verurteilten stetig zurückgegangen seien. Im Jahr 1966 habe es „nur noch“ 45 Verurteilungen nach §175 b StGB gegeben. Eine weitere Begründung war die Auffassung, dass Strafandrohungen die Täter aufgrund ihrer psychischen Verfassung selten von ihrer Tat abbringen würden. Auch die Selbstentwürdigung des Täters durch Sodomie wäre kein hinreichender Anlass mehr für eine Bestrafung. Darüber hinaus rechtfertige die Tatsache, dass Täter, die aufgrund von Sodomie auffielen, später andere Sexualdelikte verübten, keine Strafvorschrift. Es wurde festgehalten, dass das Tier, wenn es durch Sodomie gequält oder roh misshandelt wird, ausreichend durch das Tierschutzgesetz geschützt sei; gleichzeitig wären Tiere vor sexuellen Übergriffe von Fremden durch die Strafvorschriften über Sachbeschädigung geschützt.12
Der § 175 b StGB war zwar eine anthropozentrische13 Strafvorschrift; die Bestrafung erfolgte, da Sodomie wie oben erläutert als unvereinbar mit der Sittenordnung und mit der Würde des Menschen galt. In diesem Sinne wurde das Tier zum bloßen Objekt sexueller Befriedigung des Menschen, nicht als vor dem Menschen schützenswertes Subjekt betrachtet. Wenn auch nicht unmittelbar, so schützte der § 175 b StGB das Tier jedoch mittelbar vor dem Menschen. Sexuelle Handlungen an und mit Tieren durch den Menschen wurden generell bestraft, auch wenn es dadurch nicht zu offensichtlichen, nachweisbaren Verletzungen kam. Gleichzeitig war es nach § 175 b StGB gleichgültig, ob der Täter Eigentümer des Tieres war oder nicht, oder ob die Tat in aller Heimlichkeit oder in der Öffentlichkeit vollzogen wurde. Durch die Aufhebung des Paragraphen wurde dem Tier der mittelbar gewährte gesetzliche Schutz vor sexuellem Missbrauch durch den Menschen entzogen. Die damalige Aufhebung des §175 b hat für die Tiere bis heute fatale Folgen. Jedes Tier kann seitdem vom Menschen nach Lust und Laune zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse missbraucht werden, denn ohne Gesetz droht keine Strafe; das Tier ist so zum frei verfügbaren Sexualobjekt degradiert. Das Tierschutzgesetz schützt Tiere lediglich, wenn ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden14. In diesem Fall droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Schmerzen, Leiden und Schäden, die das Tier während und nach dem sexuellen Missbrauch ertragen muss, aber nicht nachweisbar und erheblich sind, werden also durch das Tierschutzgesetz nicht erfasst und somit auch nicht strafrechtlich verfolgt. Hierzu zählen vor allem die Fälle von sexuellem Missbrauch, bei denen Tiere durch Gewöhnung oder Dressur an sexuelle Handlungen gewöhnt werden. Dass das Tierschutzgesetz Tiere vor sexuellen Übergriffen nur unzureichend schützt, zeigt eine Untersuchung, die 1970 durch Regine Kamm vorgelegt wurde. Sie weist nach, dass nach ersatzloser Streichung des § 175 b 60 % der Fälle15 , die vor Streichung des Paragraphen noch verurteilt wurden, straffrei bleiben würden, da die für eine Verurteilung nötigen Straftatmerkmale im Sinne des Tierschutzgesetzes fehlen.
Ein aktuelles Beispiel aus Ostfriesland zeigt, wie ungenügend der rechtliche Schutz des Tieres vor sexuellen Übergriffen ist. Im Januar 2005 vergewaltigte ein betrunkener Mann in Ostfriesland minutenlang zwei Schafe auf offener Weide. Sein perverses Treiben lockte zahlreiche Menschen an, die der Vergewaltigung der Schafe tatenlos zusahen. Erst ein Polizist, der schließlich von einem der Gaffer gerufen wurde, konnte die Tiere erlösen. Der 40-jährige Angeklagte wurde im August 2005 vom Amtsgericht Aurich zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ausgesetzt zu drei Jahren auf Bewährung. Zusätzlich wurde eine Geldauflage in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen. Nicht, weil er zwei wehrlose Schafe mehrfach vergewaltigte, sondern weil er den Missbrauch bei Tage und für andere sichtbar vollzog und so „öffentliches Ärgernis“ erregte. Wenn der Mann die Tiere ohne Publikum im Schafstall missbraucht hätte, wäre seine Tat ohne rechtliche Konsequenzen geblieben. Quelle: Ostfriesische Nachrichten, Online-Ausgabe vom 23./24.08.2005
Abgesehen von der offiziellen Begründung des Deutschen Bundestages zur ersatzlosen Streichung des § 175 b ist zu vermuten, dass die sogenannte „sexuelle Revolution“ am Ende der 60er Jahre zusätzlich zur Freigabe der Tiere als Objekte sexueller Befriedigung beigetragen hat. Denn geltendes Recht orientiert sich auch an gesellschaftliche Moralvorstellungen und ist somit immer auch ein Spiegel der Gesellschaft. Als binäres Regime16 diktiert es, was ziemlich/unziemlich, erlaubt/verboten ist und schreibt so auch im Bereich der Sexualität eine „Ordnung“ vor. Ziel der „sexuellen Revolution“ war die Loslö-sung der Sexualität vom rein reproduktiven Charakter innerhalb der Ehe hin zur freien Liebe. Alles, was gefällt, wurde ausprobiert und gelebt. Im Zuge dessen kam es auch zu einer Liberalisierung des Sexualstrafrechts, um überkommene Moralvorstellungen zu streichen. Dieser „sexuelle Befreiungsschlag“ hatte damals und hat sicher auch heute noch seine Berechtigung, doch wenn dabei Interessen und Bedürfnisse Nichteinverständnisfähiger oder -williger wie z.B. die von Kindern und Tieren missachtet werden, muss der Gesetzgeber vor sexuellen Übergriffen und Missbrauch schützen. Bei Kindern ist das zum Glück der Fall. Dieser Schutz wird Tieren jedoch versagt. Ebenfalls straffrei ist der Besitz oder die Besitzverschaffung von Tierpornographie; das Verbreiten und das öffentlich Zugänglichmachen von Tierpornographie wiederum ist auf Grundlage des § 184a StGB verboten, außer, es handelt sich dabei um wissenschaftliche und künstlerische Darstellungen, wenn diese nicht nur vorgetäuscht sind und den wahren Zweck verbergen sollen. Diese Doppelmoral des deutschen Rechts ist nur schwer nachvollziehbar, handelt es sich doch in allen Fällen um sexuellen Missbrauch von Tieren, egal, ob ein Mann seine Dogge im eigenen Wohnzimmer zum Geschlechtsverkehr zwingt, ob er das Ganze gleichzeitig mit einer Videokamera aufzeichnet und den Film an Dritte verschenkt oder verkauft.
Sexueller Missbrauch von Tieren ist männlich
Sexueller Missbrauch ist und bleibt ein gewaltvoller Akt, durch den das Tier zum Herrschaftsobjekt des Menschen degradiert wird. Diese Aussage lässt sich noch konkreter Fassen: Es ist der Mann, der sich das Tier durch Ausübung von Gewalt und Macht aneignet; das belegen die wenigen, vorliegenden Daten über sexuellen Missbrauch von Tieren deutlich17. Laut Kinsey, Pomeroy und Martin hatten schätzungsweise 8 % der Männer18 und „lediglich“ 3,5 % der Frauen19 der Gesamtbevölkerung „sexuelle Erlebnisse“ mit Tieren20. Am häufigsten kommen solche Kontakte in der Zeit von der Pubertät bis zum 20. Lebensjahr vor. Besonders hoch ist die Prozentzahl bei Jugendlichen, die auf dem Land aufwachsen. 40 - 50 % aller Jugendlichen auf ‚Farmen’ haben sexuellen Kontakt zu Tieren. Auch die durch Ronald Grassberger veröffentlichten Zahlen belegen, dass sexueller Missbrauch von Tieren männlich ist. Er untersuchte Gerichtsakten aus den Jahren zwischen 1923 und 1965. Ergebnis: Pro Jahr wurden in diesem Zeitraum etwa fünfzig Männer wegen Sodomie verurteilt. Dabei handelte es sich fast immer um Männer vom Lande. Grassberger ging davon aus, dass die tatsächliche Zahl vier- bis fünfmal so hoch gewesen ist, da es häufig nicht zum Entdecken der Sodomie kam21. Die gleiche Tendenz zeigt sich bei der anonymen Internetbefragung US-amerikanischer Personen, deren Ergebnisse die Soziologen Williams und Weinberg 2003 veröffentlichten. Insgesamt nahmen 120 Personen, die sexuellen Kontakt zu Tieren hatten, an der Befragung teil. 114 davon waren Männer. Die Antworten der 5 Frauen und die des Transsexuellen wurden bei der Auswertung der Fragen nicht berücksichtigt22. Und auch die Dar-stellungen von Dittert23 , Seidl und Soyka fügen sich ins Bild. Grundlage ihrer Kasuistiken24 waren drei Männer, die Tiere sexuell missbrauchten. Den Bogen für die anonyme Internetbefragung füllten 8 Männer und eine Frau aus. Dass Tiere vorwiegend von Männern sexuell missbraucht werden, stellt Dekkers wenn auch aufgrund der verwendeten Formulierung verharmlosend, so doch unmissverständlich fest: „In der Wirklichkeit sind es so gut wie immer die Männer, die sich tatsächlich mit Tieren paaren ... “ 25 Gleiche Aussage trifft Gabriele Frey, Projektleiterin von „Verschwiegenes Tierleid“: „Obgleich die tierpornographischen Darstellungen das Gegenteil vermuten lassen, ist der Anteil der Frauen geringer. Vorwiegend ist also von einem männlichen Täterkreis auszugehen.“26
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