MaxMara scheitert mit Einstweiliger Verfügung in Berlin

Der italienische Luxusmodekonzern sieht sich durch Kundgebungen in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und trifft auf wenig Verständnis bei Berliner Richter_innen. Eine Einstweilige Verfügung, die auf die Einschränkung des Demonstrationsrechts zielte, wurde durch Land- und Kammergericht zurückgewiesen.

Die Berliner-Tierrechts-Aktion beteiligt sich seit Mai 2009 mit regelmäßigen Kundgebungen an der Kampagne gegen den Pelzhandel der MaxMara-Gruppe. Auf Reaktionen der Shopbetreiber brauchten die Aktivist_innen nicht lange warten. MaxMara erwirkte eine Einstweilige Verfügung vor dem Landesgericht und begründete die Einschränkung der Versammlungsfreiheit mit schwerwiegenden Eingriffen in die Geschäftsfähigkeit. Die Organisation von Versammlungen im Umkreis von 50 Metern zum MaxMara-Shop wurde bis auf weiteres untersagt.

Einstweilige Verfügungen (EV) sind zivilrechtliche Mittel, die darauf zielen, Schäden abzuwenden, die sich in Zukunft gegen eine juristische Person (z.B. einen MaxMara-Shop) ergeben könnten. MaxMara argumentiert, dass die Proteste in Berlin im Rahmen von Kampagnen stattfinden und nicht das Ziel der Informierung der Öffentlichkeit haben. Vielmehr würden sie darauf zielen, MaxMara über psychischen und wirtschaftlichen Druck zu zwingen, den Verkauf von Pelzprodukten zu stoppen. Um dieses Ziel zu erreichen, würden potentielle Kunden „an den Pranger gestellt“, Schaufensterscheiben verdeckt und der Zugang zum Geschäft blockiert, was im Endeffekt zu starken Umsatzeinbußen führen würde. Der tatsächliche Charakter der Demos wich natürlich erheblich vom Horrorszenario der MaxMara-Anwält_innen hab.
Tatsächlich ging es MaxMara wohl eher darum, den Aktivist_innen erhebliche Kosten zu verursachen und hierdurch die Proteste zu lähmen. Denn besonders perfide an Einstweiligen Verfügungen ist, dass der gegnerischen Partei Anwalts- und Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden können, sobald eine EV erwirkt wurde. Dies ist nur über einen Widerspruch beim betreffenden Gericht abzuwenden. Entsprechend wurde von den Berliner Aktivist_innen beim Landgericht Berlin beantragt, die EV zurückzuweisen. Das Gericht entschied daraufhin in einer mündlichen Verhandlung, dass Demonstrationen zwar einen Eingriff in die Geschäftstätigkeit darstellen, jedoch das Versammlungsrecht in diesem Fall höher zu bewerten sei. Dies hielt MaxMara aber nicht davon ab, die nächst höhere Instanz, das Berliner Kammergericht, anzurufen und in einer weiteren mündlichen Verhandlung erneut abgewiesen zu werden. Die Parallelen zu den Versuchen ESCADAs, über Einstweilige Verfügungen Proteste zu behindern, sind offensichtlich. Die Vorgehensweise und Begründung der Anträge weisen auf Absprachen zwischen den Anwält_innen des MaxMara-Shops und der Anwaltskanzlei ESCADAs hin.

Wie derartige Verfahren ausgehen, ist immer auch von den jeweiligen Richter_innen abhängig, was vergangene Entscheidungen in Auseinandersetzungen mit Covance oder ESCADA gezeigt haben. Das heißt aber nicht, dass man gnadenlos der Willkür der Gerichte ausgeliefert ist. Die Berliner-Tierrechts-Aktion, die tierbefreier e.V. oder die Offensive gegen die Pelzindustrie blicken auf einschlägige Erfahrungen mit Einstweiligen Verfügungen zurück. Sie können nicht nur finanzielle Hilfestellungen geben, sondern auch Ansprechpartner für den Umgang mit Repression auf zivilrechtlichem Weg sein.

Einige Prozessbeoachter_innen der Berliner-Tierrechts-Aktion

Flyer "MaxMara Campaign"



Flyer mit weiteren Informationen über den "Pelz"handel und die "MaxMara Campaign" zum ausdrucken und verteilen
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