„Ich traute meinen Augen und Ohren nicht“
Wie man die Verteidigung neutralisiert

Prof. Dr. Petra Velten, Leiterin des Instituts für Strafrechtswissenschaften der Universität Linz, hat am 13.12.2010 den 61. Prozesstag des §278a Verfahrens beobachtet. Über das, was sie dort mitbekam, war sie so entsetzt, dass sie darüber einen Artikel im österreichischen Journal für Strafrecht Ausgabe 6/2010 veröffentlichte. Titel: „Ein Prozesstag am Landesgericht Wiener Neustadt: „Die Wahrheitsfindung ist ausschließlich Angelegenheit des Gerichts“ oder wie man die Verteidigung neutralisiert“. Wir fassen im Folgenden den Artikel zusammen. Dies geschieht vor allem durch Zitieren der wichtigsten Textstellen.

„Am 13.12.2010 nahm ich an einer Einzelrichtersitzung am Landesgericht Wiener Neustadt teil -und traute meinen Augen und Ohren nicht. Obwohl ich als ehemalige Strafverteidigerin so einiges gewöhnt bin, hätte ich das, was sich am Landesgericht Wiener Neustadt ereignete, nicht für möglich gehalten.“ So beginnt Velten ihren 5 ½ seitigen Artikel, in dem zunächst der Hintergrund und die strittigen Punkte des damaligen Prozesstages erläutert werden. An dem Tag stand die Befragung des „Führers“ der verdeckten Ermittlerin „Durand“ an. „Umstritten und zu klären war auch die Aussagekraft des Berichts bzw. der zugrunde liegenden Wahrnehmungen: Die VE hatte wohl keine Belege für die Beteiligung der angeklagten Gruppe an konkreten Straftaten geliefert. Die Richterin schien der Hypothese zuzuneigen, dass es ihr lediglich nicht gelungen war, in den „inner circle“ vorzudringen; aus der Sicht der Verteidigung indizierte dieser Umstand hingegen, dass die Angeklagten solche Straftaten nicht begangen hatten“, schreibt Velten. Ab dann befasst sie sich nicht mehr mit dem eigentlichen Inhalt der damaligen Verhandlung, sondern mit der Verhandlungsführung an sich.

Suggestivfragen, Schulterschluss

Zunächst kritisiert Velten, dass der Zeuge, der VE-Führer Wappel, nicht zu Beginn der Vernehmung um eine zusammenhängende Darstellung seiner Wahrnehmungen ersucht wurde, wie es die Strafprozessordnung (StPO) vorschreibt. Eigentlich dürften Fragen nur zur Ergänzung dieser Darstellung gestellt werden. Hier hätte sich die Richterin hingegen von Anfang an lediglich durch einen eng gestrickten Fragekatalog gefragt, „die der Zeuge meist nur mit einem Satz, oft sogar bloß mit ja beantworten konnte.“ Oft habe es sich zudem um Suggestivfragen gehandelt, die nach der StPO grundsätzlich untersagt seien. „Dass eine Vernehmung nach dem Motto: „Fragt man es nicht heraus, so fragt man es herein“, keine belastungsfähigen Aussagen erbringt, ist heute Allgemeingut“, so Velten. Durch diese Art der Befragung habe sich ein rundes aber substanzloses Bild der Tätigkeit des Zeugen ergeben, bei dem außerdem nicht klar gewesen sei, welcher Wert diese Aussage überhaupt hatte. Die Richterin habe keinerlei Versuch unternommen, zu erfahren, was der Zeuge aus eigenem Wissen erzählen würde. „Sodann durfte der Staatsanwalt fragen - ungehindert, unmittelbar und kontinuierlich. Darauf folgte das krasseste Beispiel für den vieldiskutierten Schulterschlusseffekt1, das ich je in der forensischen Praxis erlebt habe.“ Zunächst seien die Verteidiger darüber belehrt worden, dass sie sachlich und emotionsfrei zu fragen hätten, während der Zeuge darüber unterrichtet worden sei, dass zuerst die Richterin über die Zulässigkeit der Fragen zu befinden habe, bevor er sie beantworten müsse. „Vielleicht trifft es diese Belehrung besser, wenn man sie als Warnung an den Zeugen charakterisiert, nicht voreilig zu antworten, bevor die Frage nicht die Vorzensur durch das Gericht erfolgreich passiert habe. Das nahm im Folgenden groteske Formen an […]“, schreibt Velten. „„Die anschließende Befragung wurde in Fragmente zerrissen, deren Sinnzusammenhang man nachträglich kaum mehr rekonstruieren konnte, die Fragenden verloren ständig und notwendig den Faden, die Antworten wurden dem Zeugen zum Teil erspart, zum Teil verboten, zum Teil in den Mund gelegt. Ich versuche einen kurzen Überblick über das Arsenal an Gründen für das gerichtliche „Störfeuer“ zu geben. Als unzulässig wurden folgende Fragen angesehen: Fragen, die die Richterin nicht verstand (und sie verstand erheblich weniger als das Publikum), Suggestivfragen, wiederholte Fragen, wobei es der Richterin auch als Wiederholung galt, wenn eine sehr abstrakt gestellte Frage in konkreter Form trotz geänderter Beweislage noch einmal auftauchte. […]“

Relevanz, Umformulierung

„Als unzulässig wurden auch Fragen zurückgewiesen, wenn sie unsanft vorgebracht wurden oder unangenehm waren, ohne dass sie in irgendeiner Weise beleidigend gewesen wären. Unter scharfer Form verstand die Richterin jede Befragung in der z.B. die Wendung „Haben Sie etwa ...“ vorkam oder bei der der/die Fragende einen Widerspruch in der Aussage thematisierte und gleichzeitig seinem/ihrem Missfallen oder Unverständnis Ausdruck verlieh. Schließlich überprüfte die Richterin bei jeder Frage deren Relevanz. Kam sie zu der Einschätzung, dass eine Frage keine Relevanz besaß, dann ließ sie sie nicht zu. Auf diese Weise nötigte sie die Verteidigung dazu, zur Begründung der Frage ihr Frageziel zu erläutern. Bei vielen Fragen – und gerade bei derartigen Fragen, deren Relevanz nicht ohnehin offenkundig ist – ist es allerdings so, dass sie keinen Sinn mehr haben, wenn der/die Gefragte weiß, worauf der/die Fragende hinaus will. Selbst wenn also im Anschluss daran eine solche Frage zugelassen wurde, dann ist sie inhaltlich sinnlos geworden.

Eine weitere Variante der Störung des Frageflusses bestand nun darin, die Frage stets erst nach einer Umformulierung durch das Gericht an den Zeugen weiterzugeben. Eine unmittelbare Befragung durch die Verteidigung war daher nicht möglich, […]
Vielfach unterbrach die Richterin mit eigenen Fragen die anwaltliche Befragung. Noch bevor der Zeuge antworten konnte, intervenierte sie und glättete mit einigen Nachfragen Widersprüche und bot dem Zeugen plausible Auswege aus dem Widerspruch an. Der Zeuge nahm diese Angebote dankbar an.“

Kein fairer Prozess

Nach der Schilderung eines Beispiels schlussfolgert sie: „Diese Fragetechnik hat nicht nur möglicherweise verhindert, dass die Wahrheit ans Tageslicht kam, sie stellt zudem einen ganz eklatanten (erneuten) Verstoß gegen § 161 Abs 3 S 1 StPO dar [Suggestivfrageverbot, Anm. der TB Redaktion], und sie belegte die offenkundige Voreingenommenheit der Richterin. Das Vertrauen, dass die Angeklagten hier einen fairen Prozess erhalten, kann man kaum mehr haben.“ Im Anschluss schildert sie „eine letzte Spielart ausgiebiger Unterbrechungen“, nämlich dass bei Vorhalten der Verteidigung aus dem VE Bericht an die VE, die Richterin zunächst oft den kompletten Bericht des Einsatztages vorgelesen hat, anstatt sich auf die relevante Textstelle des Vorhalts zu beziehen. Nach einer solchen Verlesung hätte kaum noch jemand im Detail gewusst, was zuvor Gegenstand der Aussage gewesen sei. Ursprünglich hätte die Richterin Vorhalte gar nicht zulassen wollen. Das geplante Unterbinden von Vorhalten an die Zeugin und das (als Alternative dazu) anschließende lange Berichtverlesen vor dem Vorhalt macht Velten an einer eigenwilligen Interpretation der StPO der Richterin fest. „Die Unterbrechungen liefen in ihrer Summierung de facto auf eine „Unschädlichmachung“ des Fragerechts hinaus. Hätte es etwas gegeben, was dem Zeugen hätte entlockt werden können, so hat das Störfeuer an Unterbrechungen, die Zurückweisungen und Übersetzungen der Fragen dies gründlich unterbunden.“ Damit schließt Velten den ersten Teil ab und kommt zum zweiten Teil, der rechtlichen Würdigung.

Rechtliche Würdigung

Darin setzt sich Velten mit der Frage auseinander, ob solche Interventionen seitens der Richterin zulässig sind. Zusammengefasst kann man sagen, dass sie zum Schluss kommt, dass Einschränkungen der Verfahrensrechte nur unter ganz gravierenden Umständen geschehen dürften, sprich bei absolut evidenten Missbräuchen. So dürften Fragen nur dann als sogenannte „unangemessene“ Fragen verfassungskonform zurückgewiesen werden, wenn sie in strafrechtlichem Sinne beleidigenden Charakter hätten. Scharfe, möglicherweise als unhöflich empfundene Fragen seien hingegen zulässig, wenn sie aus Sicht der Verteidigung geeignet und erforderlich seien, um eine wahrheitsgemäße Antwort zu erhalten. Das Thema der Relevanz einer Frage nimmt in ihrer rechtlichen Würdigung am meisten Raum ein. Da Richterin Arleth regelmäßig und ständig Fragen als „nicht-relevant“ nicht zulässt, lohnt es sich tatsächlich, hier näher hinzuschauen. Im Übrigen kann man als Prozessbeobachter auch hier eine extreme Schieflage erkennen, denn die Richterin hat Zeugen nicht selten ausgiebigst über die unwichtigsten Details befragt, bei denen absolut keine Relevanz zu erkennen war. Andererseits hat sie Fragen der Verteidigung regelmäßig als irrelevant abgeblockt, obwohl eine Relevanz offensichtlich war.

Richterliche Zensur

§154 StPO bestimme, dass die Aussagepflicht von Zeugen sich nur auf Wahrnehmungen bezieht, die zur Aufklärung der Straftat notwendig sind oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffen. Darauf stütze die Richterin offenbar ihre Befugnis, zu entscheiden, ob eine Frage relevant sei, schreibt Velten; dies jedoch zu Unrecht. Das Gericht hat eine festgelegte Aufklärungspflicht. Es dürfe daher zwar nicht nur seiner eigenen (Ermittlungs)Hypothese nachgehen, sondern müsse auch von sich aus (in diesem Fall entlastende) Alternativen in Betracht ziehen, könne dies aber gar nicht vollständig tun, denn seine Aufklärung sei zwangsläufig perspektivisch. Das Recht auf Verteidigung beinhalte daher, dass seitens der Verteidigung (s)eine ganz andere Perspektive oder Hypothese zugrundegelegt werden kann, die erkenntnisführend ist. Wenn nun die Richterin aus ihrer Perspektive heraus eine Zensurprüfung vornimmt, ob eine Frage relevant ist oder nicht, hebelt sie dieses Recht aus. „Andernfalls wäre es ja schon nicht zulässig, dass man neue - vom Gericht offenbar trotz Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht nicht für erforderlich gehaltene - Beweismittel beantragen oder Fragen stellen darf.“ Das in der StPO festgehaltene Recht der Verteidigung, einen Zeugen zu befragen, „hat also überhaupt nur dann Sinn, wenn es der Verteidigung das Recht zugesteht, Fragen zu stellen, auf die das Gericht trotz Wahrung seiner Aufklärungspflicht verzichten durfte, eben weil es deren Relevanz anders einschätzt. Folglich kann dem Gericht gar nicht die Kompetenz zukommen, die Relevanz der Fragen für die Aufklärung nach eigener Perspektive zu beurteilen. Dann nämlich wäre das Fragerecht der Verteidigung von vornherein auf den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beschränkt.“ Dass das Gericht in diesem Fall die Relevanz der Frage für die Wahrheitsfindung im Verhältnis zur Verteidigung beurteile und durchsetze spreche der grundrechtlichen Gewährleistung eines Rechts auf Verteidigung nach eigener Perspektive Hohn. Verteidigung werde schließlich ausgeübt und nicht nur zugelassen, falls das Gericht gnädig geneigt ist, Defizite seiner Erkenntnistätigkeit im Nachhinein anzuerkennen. Diskutabel bleibe lediglich eine Kontrolle bezüglich absolut evidenter Missbräuche, um die es sich allenfalls dann handeln könne, wenn das grobe Thema des Anklagevorwurfs vollständig und nicht nur punktuell verlassen werde.

Willkür?

Auch die Wiederholung von Fragen mache diese – wenn nicht offenkundig missbräuchlich getätigt – nicht unzulässig (Glaubwürdigkeitskontrolle). Zur Beschränkung von Vorhalten an die Zeugen führt Velten aus, dass Vorhalte von der Sache her zwar Suggestivfragen seien, die im Grunde von der StPO nicht zugelassen werden, dass Vorhalte dem Sinn der Aussage der StPO folgend, aber auch an Zeugen prinzipiell zulässig sein müssten (an Angeklagte sind sie nämlich zulässig, wodurch ein Ungleichgewicht zwischen Anklage und Verteidigung entstehe). Diesbezüglich gebe es bereits höchstrichterliche Rechtssprechung (OGH). Das gelte auch für die (Nicht-)Zulassung von Suggestivfragen: „Es mutet schon willkürlich an, wenn eine Richterin, die - klar gegen §161 Abs 2 und 3 StPO [Anm.: Suggestivfrageverbot] verstoßend - fast nur Suggestivfragen stellt, Fragen der Verteidigung zurückweist, weil ausnahmsweise auch diese gegen jene Norm (die überdies in Einzelfällen begründete Ausnahmen kennt) verstößt.“
Als letzten Punkt der rechtlichen Würdigung führt Velten an, dass ungeklärt sei, ob das Gericht die Verteidigerbefragung unterbrechen dürfe, um eigene Fragen zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Fragerechts sei dies zu verneinen.
Der Inquisitionsprozess gehört der Vergangenheit an
Im dritten Teil des Artikels, dem Fazit, werden dann diverse Aussagen getätigt, die sich auch in den Medien wiederfanden. Ihr scheine, „doch deutlich zum Ausdruck gekommen zu sein, dass eine österreichische Richterin (irrtümlich) glaubt, sich nicht fürchten zu müssen, in aller Öffentlichkeit mit den Angeklagten und ihren Verteidigern so zu verfahren, als seien sie Saboteure. Was den Zuschauern dabei die Sprache verschlug, war die Unverfrorenheit, mit der sich die Richterin als Instanz verstand, die darüber befinden darf, welche Verteidigungsaktivitäten sie zulässt und welche nicht. Die – sachlich vollkommen berechtigte und angemessene – Verteidigung zu entschärfen schien ihre einzige Sorge zu sein. […]Muss Österreichs Strafjustiz tatsächlich erst noch lernen, dass der Inquisitionsprozess, der in „streng-absolutistischer Manier“ alle Aufgaben des Strafverfahrens, nämlich Anklage, Verteidigung und Entscheidung in einer Person oder Institution bündelte, Vergangenheit ist? […]Es gilt, obrigkeitsstaatliche Restbestände aus dem Strafprozessrecht zu verbannen: In hohem Maße unglücklich scheint in heiklen Fällen die Doppelrolle des/der Vorsitzenden eines Gerichts als Verhandlungsleiter/in und nicht nur in diesem Verfahren verleitet sie zu inquisitorischem Vorgehen.“ Zudem habe das Verfahren gezeigt, dass es notwendig sei, Verteidigungsrechte im Hauptverfahren „gerichtsfest“ auszugestalten, damit die Verteidigung nicht nur noch einen Kleinkrieg um die Wahrung ihrer Rechte führen müsse, sondern damit sie vor allem ermächtigt wird, ihre Perspektive und Argumente vorzutragen. (un)

1: Zwischen Staatsanwaltschaft und RichterIn in einem Strafverfahren. Übrigens erweckt allein die Sitzordnung am Gericht den subjektiven Eindruck eines Schulterschlusses zwischen Gericht, gerichtlich beauftragten Gutachtern und Staatsanwaltschaft, denn alle sitzen oben, auf der erhöhten Richterebene, neben dem/der RichterIn.



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